ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER STULZ GMBH
Geschäftsbereich Produkte


I. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen.

3. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

II. Art und Umfang der Leistungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere Auftragsbestätigung oder Bestellung.

2. Unsere Leistungszusagen stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen stehen ausschließlich uns zu; Angebote und Unterlagen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung des Vertrages benutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nicht zulässig.

4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der zu liefernden und zu installierenden Anlagen verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.

5. Wir sind zu technischen Änderungen und Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für technische Änderungen zum Zwecke der Verbesserung, Weiterentwicklung und Anpassung an den neuesten Stand der Technik. Änderungen, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware mindern, sind ausgeschlossen.

III. Liefer- und Ausführungsfristen

1. Die Festlegung von Liefer- und Ausführungsfristen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2. Fristen beginnen nicht vor endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages. Sie beginnen weiter nicht vor Eingang etwa vom Auftraggeber zu beschaffender Genehmigungen bzw. sonstiger Unterlagen bei uns, sowie nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Vorauszahlung bzw. der Stellung eines etwa vereinbarten Akkreditivs.

3. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft an die vom Auftraggeber genannte Empfangsstelle gemeldet wurde.

4. Sollten wir mit der Ausführung von Leistungen in Verzug geraten, ist unsere Haftung für einen etwaigen Verzugsschaden gemäß §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 BGB im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 5 % des Nettovertragspreises beschränkt.

IV. Preise

1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese enthalten nicht etwa anfallende Steuern, Zölle und Abgaben, die stets vom Auftraggeber zu entrichten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2. Mehrleistungen, die auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder in seinem Interesse zusätzlich von uns ausgeführt werden, sind uns stets angemessen zu vergüten.

3. Für die Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir im Falle etwaiger nach Angebotsabgabe eintretender Änderungen der Lohn- und/oder Materialpreise eine entsprechende Preisänderung vornehmen.

4. Für Montage-, Reparatur- und Servicearbeiten gilt folgendes: Wir berechnen Reisekosten, Auslösungen und Arbeitsstunden einschließlich der üblichen Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Verzögert sich die vereinbarte Leistung ohne unser Verschulden, hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen. Sind Gesamtleistungen angeboten, gelten die Preise nur unter der Voraussetzung, dass uns die gesamten Leistungen in Auftrag gegeben werden und dass wir unsere Leistungen (Lieferung, Montage und Inbetriebnahme) ohne Unterbrechung ausführen können.

V. Zahlung

1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, falls nichts anderes vereinbart wird.

2. Vereinbarte Skonti können nur in Anspruch genommen werden, wenn alle zu einem Auftrag gehörenden Rechnungen in der Skontofrist bezahlt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

4. Sollte der Auftraggeber seine Zahlungen nicht vertragsgerecht erbringen, stehen uns Fälligkeits- und/oder Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu. Etwaige weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, die uns nach den gesetzlichen Regelungen zustehen, bleiben unberührt.

5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als zwei Wochen werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung, mit der sich der Auftraggeber im Verzug befindet, im Verhältnis zu den nicht fälligen Forderungen als geringfügig zu betrachten ist. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung, mit der sich der Auftraggeber im Verzug befindet, sich auf weniger als 5 % der noch nicht fälligen Forderungen beläuft. Vor vollständiger Zahlung sind wir zu keiner weiteren Leistung verpflichtet.

6. Im Falle des § 321 BGB sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen oder, im Falle der Nichtzahlung, die Herausgabe der gelieferten Waren, ferner für noch zu liefernde Sachen und zu erbringende Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Auftraggeber gesteht uns, was die Herausgabe angeht, ein Wegnahmerecht zu.

VI. Gefahrübergang

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen bei Kaufverträgen ab Werk. Kosten und Risiko des Transports sowie Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, wobei wir Versandart und Versandweg mangels besonderer schriftlicher Weisung des Auftraggebers nach bestem Wissen und ohne jegliche Haftung bestimmen. Die Gefahr geht mit dem Beginn der Ladearbeiten und spätestens mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Auftraggeber über.

2. Wird die Auslieferung der Ware nach unserer Bereitstellungsanzeige durch Gründe verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, etwaige technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.

2. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bei Eingang unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, erforderlichenfalls auch durch Probeläufe. Etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen.

3. Für Transportschäden haften wir nur und insoweit, als wir das entsprechende Risiko ausdrücklich übernommen haben und wir in der Lage versetzt werden, bei dem Frachtführer Regress zu nehmen. Unsere Haftung setzt dabei in jedem Falle voraus, dass der Auftraggeber alles zur Wahrung der Regressansprüche gegen den Frachtführer Erforderliche unverzüglich unternimmt und uns entsprechend informiert. Insbesondere hat der Auftraggeber äußerlich erkennbare Schäden bei Ablieferung anzuzeigen und den Tatbestand von dem Frachtführer aufnehmen zu lassen.

VIII. Schadensersatz

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den in diesem Absatz genannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Über die in dieser Ziffer VIII. Absatz 1 und 2 genannte Haftung hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Mängelansprüche und Haftung

1. Bezüglich der Mängelhaftung gelten unsere Gewährleistungsbedingungen für den Geschäftsbereich Produkte in der jeweils gültigen Fassung.

2. Für kostenlose Verkaufsunterstützungsmaßnahmen (technische Beratung, Erstellung von Plänen und Entwürfen, Fertigung von Wärmebedarfsberechnungen usw.) übernehmen wir keine Haftung.

3. Die Abtretung jeglicher Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere auch die Abtretung von Mängelhaftungsansprüchen, ist nur mit unserer Zustimmung möglich.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen und zu verwerten. Der Auftraggeber gesteht uns hiermit ein Wegnahmerecht zu.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie die Beschädigung oder Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Soweit im Falle einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

3. Werden gelieferte Sachen mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Miteigentum entsteht, seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache bereits jetzt auf uns.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die von uns gelieferten Sachen im üblichen Geschäftsgang zu verfügen. Die durch die Veräußerung bzw. den Einbau der gelieferten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Kunden tritt der Auftraggeber zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird die abgetretene Forderung in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen. Wir sind berechtigt, von dem Auftraggeber Auskunft darüber zu verlangen, welche Forderungen gegen welche Kunden von der Abtretung erfasst sind.

5. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Sachen gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall tritt er hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung bereit. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, auf seine Kosten die Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung des entsprechenden Rechts erforderlich sind.

XI. Exportkontrollvorschriften, Schadensersatz, Zurückbehaltungsrecht, Rücktritt

1. Die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002, (EU) Nr. 757/2001 und (EU) 2016/1686 (sog. Anti-Terrorismus-Verordnungen) sowie verschiedene länderbezogene Embargo-Verordnungen der Europäischen Union verbieten insbesondere, natürlichen sowie juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen dieser Verordnungen (sog. EUSanktionslisten) aufgeführt sind, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen (Vermögenswerte jeder Art) mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung zu stellen.

2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er unsere Produkte/Technologien/Dienstleistungen nicht an natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen veräußert, gegen die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union ein Verkaufs-, Liefer- oder Bereitstellungsverbot besteht; die Prüfung des Bestehens solcher Verbote ist angemessen zu dokumentieren. Auf Nachfrage hat der Auftraggeber uns die Prüfung dieser Verbote durch geeignete Softwareprogramme nachzuweisen. Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden, der uns durch eine Verletzung der Verpflichtung gemäß Satz 1 dieser Ziffer XI. Absatz 2 entsteht.

3. Bei begründetem Verdacht, dass der Auftraggeber mit einer auf den EU-Sanktionslisten aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung identisch ist oder solchen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermögenswerte zukommen lässt oder von ihnen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird, behalten wir uns vor, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Leistung bis zur vollständigen Klärung des Verdachts zurückzubehalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen alle Informationen zukommen zu lassen, die wir zur Aufklärung des Verdachts bzw. des zugrundeliegenden Sachverhalts für erforderlich halten.

XII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeit, Schriftform

1. Gerichtstand ist Hamburg.

2. Es ist deutsches Recht anzuwenden; die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gelten nicht.

3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

4. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen und unserer Gewährleistungsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt.